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S a t z u n g
Kultur- und Heimatverein Nordstemmen e.V.
gegründet am 19.März 2007
gültige Fassung vom 4.Juni 2007
§ 1 Name, Sitz
1. Der
Verein führt den Namen „Kultur- und Heimatverein Nordstemmen e.V.“
-nachfolgend „Verein“ genannt.
2. Sitz
des Vereins ist die Gemeinde 31171 Nordstemmen, Ortsteil Nordstemmen.
3. Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
politisch, gewerkschaftlich,
weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(Gemeinnützigkeit)
1. Zweck des Vereins ist die Förderung
und Erhaltung der Heimatgeschichte von
Nordstemmen und Umgebung, die
Pflege und Weiterführung der Dorfchronik mit
gesonderter Bildarchivierung, die
Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze der Länder, die
Förderung der dörflichen Kultur und
Zusammenführung der Altersklassen,
die Förderung und Erhaltung von Kulturgut
und musealen Exponaten für die
Nachwelt, die Rettung und Erhaltung von
denkmalgeschützten Baudenkmälern
im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften
sowie die Einrichtung eines
Heimatmuseums oder einer Heimatstube. Der jeweilige
Satzungszweck wird verwirklicht,
insbesondere durch die Einrichtung von einzelnen
Sparten mit den jeweiligen
Aktivitäten.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben
nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§
3 Vereins- und Spartenaktivitäten
1. Der
Verein erfüllt den § 2 überwiegend durch die Einrichtung von einzelnen
Sparten
mit den
jeweiligen Aktivitäten.
2. Die Durchführung der
Spartenaktivitäten ist Aufgabe der Sparten selbst und ihres
Spartenleiters (m/w). Die Sparten sind in der Gestaltung und
Durchführung ihrer
Aktivitäten frei, haben aber dieses unter Anerkennung dieser Satzung und
Mass-
gabe
des mehrheitlichen Vorstandes zu gestalten.
3. Alle finanziellen Belange sind
vom Vorstand vorab mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder zu
genehmigen.
4. Der Spartenleiter (m/w) kann als
Beisitzer Mitglied im Vorstand sein und wird als
solcher gewählt. Nachträgliche Ämtertrennungen sind nur durch eine Neuwahl
in
in
der Mitgliederversammlung möglich.
5. Es bestehen folgende Sparten:
Sparte I: Heimatkunde und
Ortsgeschichte (Exponate und Chronik etc.).
Sparte II: Kultur und
Touristik (Kulturgeschichte und Veranstaltungen etc.).
Sparte III: Denkmalschutz
(Rettung historischer Bahnhof Nordstemmen etc.).
6. Weitere Arbeitskreise für das
Jung/Alt-Programm sind geplant (PC- und Foto-
Gruppe), u.a. Präsentationen mit
Musik- und Kunstfächern.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden, wie auch jede juristische
Person des öffentlichen oder
privaten Rechts.
2. Jugendliche unter 18 Jahre
bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen
Vertreter/s.
3. Ehrenmitglieder werden durch
Beschluss des Vorstandes ernannt (beitragsfrei),
diese müssen jedoch eine
mindestens fünfjährige aktive Mitgliedschaft nachweisen.
4. Die Mitgliedschaft entsteht durch
Beschluss des Vorstandes, nach Vorlage des
Aufnahmeantrages und der
empfohlenen Einzugsermächtigung.
5. Eine Ablehnung der Aufnahme ist
dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, sie ist
weder zu begründen, noch
anfechtbar.
6. Mit dem Entstehen der
Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die jeweilige
Satzung des „Kultur- und
Heimatverein Nordstemmen e.V.“ an.
§ 5 Rechte der
Mitglieder
1. Mitglieder ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder des Vereins haben
das Recht, an allen Aktivitäten des Vereins teilzu-
nehmen, ausgenommen an nicht
öffentlichen Vorstandsversammlungen.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
dem Ausschluss, Streichung der
Mitgliedschaft oder durch Tod. Der freiwillige
Austritt ist ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist zum Jahresende möglich.
2. Der Ausschluss ist nur bei
unehrenhaftem Verhalten, sowie bei Verstössen gegen
diese Satzung möglich. Über den
Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der
Vorstand. Dieser hat vor der
Sitzung eine Stellungnahme des Mitgliedes anzufordern
und bei Fehlen dieser nach
Akten- und Sachlage zu entscheiden. Der Ausschluss ist
sofort wirksam und dem
bisherigen Mitglied per Einschreiben mit Rückschein oder
Boten mitzuteilen.
3. Ein Mitglied scheidet ausserdem
durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem
Verein aus, wenn das Mitglied
mit dem Jahresbeitrag in Rückstand ist und diesen
auch nach schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand nicht innerhalb von 8 Wochen
(Absendedatum) nachentrichtet
hat. Die Mahnung wird an die beim Verein vorlie-
gende Anschrift geschickt, in
ihr ist auf die Streichung der Mitgliedschaft hinzu-
weisen.
4. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieds-
verhältnis, mit Ausnahme der
Vereinsansprüche auf Begleichung bestehender
Forderungen gegen das frühere
Mitglied. Hierzu zählen auch, durch die Vereinszu-
gehörigkeit erworbene Exponate,
Bilder und Schriften aller Art, die dem Verein als
zukünftigen Eigentümer zugedacht
waren. Im Zweifelsfall hat der Verein ein Vor-
kaufsrecht, sofern das
ausscheidende Mitglied in nachweisbare Vorkasse gegangen
ist. Schenkungen und Leihgaben
verbleiben grundsätzlich zur Regulierung im
Verein, ausgenommen die als
privat deklarierten und als solche erkennbaren Gegen-
stände.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern wird ein
jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, deren Höhe und
und Fälligkeit vom Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit beschlossen
wird.
2. Die Zahlung des Mitgliedbeitrages
erfolgt einmal jährlich im voraus und im
Abbuchungsverfahren. Andere
Zahlungswege sind aus organisatorischen Gründen
unerwünscht und bedürfen
ausdrücklich der Zustimmung des Vorstandes.
Bei Beendigung der
Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung des Beitrages.
3. Kosten durch nicht eingelöste
Beiträge (z.B. Bankverbindungswechsel) gehen
zu
Lasten des Mitgliedes.
§ 8 Organe des Vereins
1. Der
Vorstand.
2. Die
Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der
Vorstand des „Kultur- und Heimatverein Nordstemmen e.V.“ besteht aus
maximal 7 Vereinsmitgliedern. Er besteht aus mindestens einem
Vorsitzenden,
einem
stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassenführer (Geschäftsvorstand).
2. Der Vorstand wird auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt.
3. Dabei hat jedes volljährige
Mitglied aktives und passives Wahlrecht.
4. Die Wahl der einzelnen Mitglieder
des Vorstandes erfolgt durch einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder in der
Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist
möglich.
5. Dem Vorstand gehören an:
der
1. Vorsitzende (m/w)
der
1. stellvertretende Vorsitzende (m/w)
der
Kassenführer (m/w)
der
Schriftführer
und
drei Beisitzer
§ 10 Aufgaben und
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für die
satzungsgemässe Durchführung aller Aktivitäten des
„Kultur- und Heimatverein
Nordstemmen e.V.“ verantwortlich. Ihm obliegt die
Verwaltung des Vermögens des
Vereins, das in seiner Obhut ist.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte
in eigener Verantwortung.
3. Der Vorstand tritt in
erforderlichen Abständen zu seinen Sitzungen zusammen,
darüber ist ein Protokoll zu
verfassen, in ihm müssen auch alle Beschlüsse fest-
gehalten werden.
4. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
gefasst. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des
Vorstandes anwesend sind.
5. Der Vorstand ist verantwortlich
für die Haushaltsplanung, die Buchführung, die Er-
stellung des Jahresberichtes,
sowie die Beauftragung einer jährlichen Buch- und
Kassenprüfung.
6. Der Vorstand ist für die korrekte
und fristgemässe Steuererklärung und deren Vor-
lage beim Finanzamt
verantwortlich. Der Vorstand kann hierzu einen Steuer-
berater heranziehen.
7. Der Vorstand kann einzelne seiner
Aufgaben delegieren, behält aber dafür die allei-
nige Verantwortung.
8. Der ehrenamtlich tätige Vorstand
erhält seine Aufwendungen auf Nachweis ersetzt.
Es ist ein pauschaler
Aufwandersatz in Höhe der Gemeinnützigkeit unschädlichen,
steuerlich zulässigen Grenzen
möglich.
9. Vorstand gem. § 26 BGB sind der
1. Vorsitzende und der 1. stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam oder
jeweils einer der beiden mit dem Kassenführer
gemeinsam.
10. Die Haftung des Vorstandes für
Handlungen und Verpflichtungen, die er für den
Verein ausübt oder eingeht, ist
auf das Vermögen des Vereins beschränkt. Diese
Haftungsbeschränkung gilt auch
für Personen, die im Auftrag des Vorstandes
handeln. Zwingende gesetzliche
Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit
diese nicht durch die Satzung
dem Vorstand übertragen worden sind.
2. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung soll jährlich einberufen werden, kürzere
Zeiten legt der Vorstand mit
einfacher Mehrheit nach Bedarf fest.
3. Die Mitgliederversammlung wählt
den Vorstand gemäss § 10 dieser Satzung.
4. Eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die
Einberufung für erforderlich
hält oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder in schriftlicher Form
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
gefordert wird.
5. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung muss mit einer Tagesordnung und
dem Gegenstand der
Beschlussfassung erfolgen.
6. Die Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen
einzuberufen.
7. Anträge zum Gegenstand zur
Beschlussfassung müssen spätestens eine Woche vor
der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Ausgenommen
hierfür
sind Dringlichkeitsanträge, die
mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden,
welche nach Ablauf der
Antragsfrist eingetreten sind.
8. Der Vorsitzende eröffnet die
Mitgliederversammlung und gibt einen
Rechenschaftsbericht ab. Im
Falle seiner Wahl ist ein Versammlungsleiter zu
wählen. Dieser schlägt einen
Protokollführer vor und die Mitgliederversamm-
lung stimmt per Handzeichen
darüber ab. In der Niederschrift sind der Ablauf und
die Beschlüsse und die
Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
9. Zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied berechtigt.
Nichtmitgliedern können nach
Anmeldung beim Versammlungsleiter die Anwesen-
heit gestattet werden.
10. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder per
Handzeichen gefasst.
11. Die Niederschrift ist vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unter-
schreiben und aufzubewahren.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzu-
sehen.
§ 12 Kassenführung
1. Die Kasse wird nach den
Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung geführt und
ist jährlich mit einem
Kassenbericht zwei Kassenprüfern vorzulegen.
2. Für jedes Jahr soll vom Vorstand
ein Budgetplan erstellt werden.
3. Die Kassenprüfer sind im
jährlichen Wechsel für die Dauer von zwei Jahren zu
wählen, d.h. anfangs 1 zu 2
Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Neben dem 1. Vorsitzenden ist der
Kassenwart befugt, Vereinskonten selbständig zu
führen.
§ 13 Satzungsänderungen
1. Änderungen dieser Satzung können
nur in einer Mitgliederversammlung beschlos-
sen werden. Der Beschluss
unterliegt einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 14
Ordnungsmassnahmen
1. Der Vorstand kann
Ordnungsmassnahmen, wie schriftliche- oder mündliche
Verweise gegen jedes Mitglied
aussprechen, das gegen diese Satzung verstösst oder
das Ansehen des Vereins
schädigt.
§ 15 Auflösung des
Vereins
1. Die Auflösung des „Kultur- und
Heimatverein Nordstemmen e.V.“ kann nur in einer
Mitgliederversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschluss-
fassung über die Auflösung den
Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss zur Auf-
lösung bedarf einer Mehrheit von
¾ der erschienenen volljährigen Mitglieder.
2. Bei Auflösung des o.g. Vereins
fällt das Vermögen der Gemeinde Nordstemmen zu,
die es im Sinne der Satzung für
gemeinnützige und kulturelle Zwecke in der
Ortschaft Nordstemmen verwenden
soll.
§ 16 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit
Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen,
vom 04. Juni 2007 und
ergänzend vom 04. Oktober 2007, in Kraft.
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