S a t z u n g
Kultur- und Heimatverein Nordstemmen e.V.
gegründet am 19.März 2007
gültige Fassung vom 4.Juni 2007
letzte Änderung 14.März 2013
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt
den Namen „Kultur- und Heimatverein Nordstemmen e.V.“
-nachfolgend
„Verein“ genannt.
2. Sitz des Vereins
ist die Gemeinde 31171 Nordstemmen, Ortsteil Nordstemmen.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschliesslich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Der Verein ist
politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich
und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(Gemeinnützigkeit)
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und
Erhaltung der Heimatgeschichte von
Nordstemmen und Umgebung, die Pflege und
Weiterführung der Dorfchronik mit
gesonderter Bildarchivierung, die Förderung
des Natur- und Umweltschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze der Länder, die Förderung
der dörflichen Kultur und
Zusammenführung der Altersklassen, die Rettung
und Erhaltung von Kulturgut
und musealen Exponaten für die Nachwelt, die
Rettung und Erhaltung von
denkmalgeschützten Baudenkmälern im Sinne der
landesrechtlichen Vorschriften
sowie die Einrichtung eines Heimatmuseums oder
einer Heimatstube. Der jeweilige
Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere
durch die Einrichtung von einzelnen
Sparten mit den jeweiligen Aktivitäten.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch
auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§ 3 Vereins- und Spartenaktivitäten
1. Der Verein erfüllt
den § 2 überwiegend durch die Einrichtung von einzelnen
Sparten
mit den jeweiligen Aktivitäten.
2. Die Durchführung der Spartenaktivitäten ist
Aufgabe der Sparten selbst und ihres
Spartenleiters (m/w). Die Sparten sind in der Gestaltung und
Durchführung ihrer
Aktivitäten frei,
haben aber dieses unter Anerkennung dieser Satzung und Mass-
gabe des
mehrheitlichen Vorstandes zu gestalten.
3. Alle finanziellen Belange sind vom Vorstand
vorab mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder zu genehmigen.
4. Der Spartenleiter (m/w) kann als Beisitzer
Mitglied im Vorstand sein und wird als
solcher gewählt.
Nachträgliche Ämtertrennungen sind nur durch eine Neuwahl in
in der
Mitgliederversammlung möglich.
5. Es bestehen folgende Sparten:
Sparte I: Heimatkunde und Ortsgeschichte
(Exponate und Chronik etc.).
Sparte II: Kultur und Touristik
(Kulturgeschichte und Veranstaltungen etc.).
Sparte III: Denkmalschutz (Rettung
historischer Bahnhof Nordstemmen etc.).
6. Weitere Arbeitskreise für das
Jung/Alt-Programm sind geplant (PC- und Foto-
Gruppe), u.a. Präsentationen mit Musik- und
Kunstfächern.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden, wie auch jede juristische
Person
des öffentlichen oder privaten Rechts.
2. Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der
Zustimmung der/des gesetzlichen
Vertreter/s.
3. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des
Vorstandes ernannt (beitragsfrei),
diese müssen jedoch eine mindestens
fünfjährige aktive Mitgliedschaft nachweisen.
4. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beschluss
des Vorstandes, nach Vorlage des
Aufnahmeantrages und der empfohlenen
Einzugsermächtigung.
5. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen, sie ist
weder zu begründen, noch anfechtbar.
6. Mit dem Entstehen der Mitgliedschaft erkennt
das neue Mitglied die jeweilige
Satzung des „Kultur- und Heimatverein
Nordstemmen e.V.“ an.
§ 5 Rechte der
Mitglieder
1. Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
haben das aktive Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht,
an allen Aktivitäten des Vereins teilzu-
nehmen, ausgenommen an nicht öffentlichen
Vorstandsversammlungen.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand,
dem Ausschluss, Streichung der
Mitgliedschaft oder durch Tod. Der freiwillige
Austritt ist ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zum Jahresende möglich.
2. Der Ausschluss ist nur bei unehrenhaftem
Verhalten, sowie bei Verstössen gegen
diese Satzung möglich. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der
Vorstand. Dieser hat vor der Sitzung eine
Stellungnahme des Mitgliedes anzufordern
und bei Fehlen dieser nach Akten- und
Sachlage zu entscheiden. Der Ausschluss ist
sofort wirksam und dem bisherigen Mitglied
per Einschreiben mit Rückschein oder
Boten mitzuteilen.
3. Ein Mitglied scheidet ausserdem durch
Streichung der Mitgliedschaft aus dem
Verein aus, wenn das Mitglied mit dem
Jahresbeitrag in Rückstand ist und diesen
auch nach schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand nicht innerhalb von 8 Wochen
(Absendedatum) nachentrichtet hat. Die
Mahnung wird an die beim Verein vorlie-
gende Anschrift geschickt, in ihr ist auf
die Streichung der Mitgliedschaft hinzu-
weisen.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieds-
verhältnis, mit Ausnahme der
Vereinsansprüche auf Begleichung bestehender
Forderungen gegen das frühere Mitglied.
Hierzu zählen auch, durch die Vereinszu-
gehörigkeit erworbene Exponate, Bilder und
Schriften aller Art, die dem Verein als
zukünftigen Eigentümer zugedacht waren. Im
Zweifelsfall hat der Verein ein Vor-
kaufsrecht, sofern das ausscheidende
Mitglied in nachweisbare Vorkasse gegangen
ist. Schenkungen und Leihgaben verbleiben
grundsätzlich zur Regulierung im
Verein, ausgenommen die als privat
deklarierten und als solche erkennbaren Gegen-
stände.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher
Mitgliedsbeitrag erhoben, deren Höhe und
und Fälligkeit vom Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen
wird.
2. Die Zahlung des Mitgliedbeitrages erfolgt
einmal jährlich im voraus und im
Abbuchungsverfahren. Andere Zahlungswege
sind aus organisatorischen Gründen
unerwünscht und bedürfen ausdrücklich der
Zustimmung des Vorstandes.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
keine Rückerstattung des Beitrages.
3. Kosten durch nicht eingelöste Beiträge (z.B.
Bankverbindungswechsel) gehen zu
Lasten des
Mitgliedes.
§ 8 Organe des Vereins
1. Der Vorstand.
2. Die
Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des
„Kultur- und Heimatverein Nordstemmen e.V.“ besteht aus
maximal 7
Vereinsmitgliedern. Er besteht aus mindestens einem Vorsitzenden,
einem
stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassenführer (Geschäftsvorstand).
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
3. Dabei hat jedes volljährige Mitglied aktives
und passives Wahlrecht.
4. Die Wahl der einzelnen Mitglieder des
Vorstandes erfolgt durch einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder in der
Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist
möglich.
5. Dem Vorstand gehören an:
der 1.
Vorsitzende (m/w)
der 1.
stellvertretende Vorsitzende (m/w)
der Kassenführer
(m/w)
der Schriftführer
und drei Beisitzer
§ 10 Aufgaben und
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für die satzungsgemässe
Durchführung aller Aktivitäten des
„Kultur- und Heimatverein Nordstemmen e.V.“
verantwortlich. Ihm obliegt die
Verwaltung des Vermögens des Vereins, das in
seiner Obhut ist.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener
Verantwortung.
3. Der Vorstand tritt in erforderlichen
Abständen zu seinen Sitzungen zusammen,
darüber ist ein Protokoll zu verfassen, in
ihm müssen auch alle Beschlüsse fest-
gehalten werden.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder
gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 4 Mitglieder des
Vorstandes anwesend sind.
5. Der Vorstand ist verantwortlich für die
Haushaltsplanung, die Buchführung, die Er-
stellung des Jahresberichtes, sowie die
Beauftragung einer jährlichen Buch- und
Kassenprüfung.
6. Der Vorstand ist für die korrekte und
fristgemässe Steuererklärung und deren Vor-
lage beim Finanzamt verantwortlich. Der
Vorstand kann hierzu einen Steuer-
berater heranziehen.
7. Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben
delegieren, behält aber dafür die allei-
nige Verantwortung.
8. Der ehrenamtlich tätige Vorstand erhält seine
Aufwendungen auf Nachweis ersetzt.
Es ist ein pauschaler Aufwandersatz in Höhe
der Gemeinnützigkeit unschädlichen,
steuerlich zulässigen Grenzen möglich.
9. Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1.
Vorsitzende und der 1. stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam oder jeweils einer der
beiden mit dem Kassenführer
gemeinsam.
10. Die Haftung des Vorstandes für Handlungen und
Verpflichtungen, die er für den
Verein ausübt oder eingeht, ist auf das
Vermögen des Vereins beschränkt. Diese
Haftungsbeschränkung gilt auch für Personen,
die im Auftrag des Vorstandes
handeln. Zwingende gesetzliche
Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in
allen Angelegenheiten des Vereins, soweit
diese nicht durch die Satzung dem Vorstand
übertragen worden sind.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll
jährlich einberufen werden, kürzere
Zeiten legt der Vorstand mit einfacher
Mehrheit nach Bedarf fest.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand
gemäss § 10 dieser Satzung.
4. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
findet statt, wenn der Vorstand die
Einberufung für erforderlich hält oder wenn
sie von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder in schriftlicher Form und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe
gefordert wird.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
muss mit einer Tagesordnung und
dem Gegenstand der Beschlussfassung
erfolgen.
6. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen einzuberufen.
7. Anträge zum Gegenstand zur Beschlussfassung
müssen spätestens eine Woche vor
der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Ausgenommen
hierfür
sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem
Eintritt von Ereignissen begründet werden,
welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind.
8. Der Vorsitzende eröffnet die
Mitgliederversammlung und gibt einen
Rechenschaftsbericht ab. Im Falle seiner
Wahl ist ein Versammlungsleiter zu
wählen. Dieser schlägt einen Protokollführer
vor und die Mitgliederversamm-
lung stimmt per Handzeichen darüber ab. In
der Niederschrift sind der Ablauf und
die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse
festzuhalten.
9. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung
ist jedes Mitglied berechtigt.
Nichtmitgliedern können nach Anmeldung beim
Versammlungsleiter die Anwesen-
heit gestattet werden.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder per Handzeichen
gefasst.
11. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und
vom Versammlungsleiter zu unter-
schreiben und aufzubewahren. Jedes Mitglied
ist berechtigt, die Niederschrift einzu-
sehen.
§ 12
Kassenführung
1. Die Kasse wird nach den Grundsätzen einer
ordentlichen Buchführung geführt und
ist jährlich mit einem Kassenbericht zwei
Kassenprüfern vorzulegen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Für jedes Jahr soll vom Vorstand ein
Budgetplan erstellt werden.
4. Die Kassenprüfer sind im jährlichen Wechsel
für die Dauer von zwei Jahren zu
wählen, d.h. anfangs 1 zu 2 Jahre. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
5. Neben dem 1. Vorsitzenden ist der Kassenwart
befugt, Vereinskonten selbständig zu
führen.
§ 13 Satzungsänderungen
1. Änderungen dieser Satzung können nur in einer
Mitgliederversammlung beschlos-
sen werden. Der Beschluss unterliegt einer
¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 14
Ordnungsmassnahmen
1. Der Vorstand kann Ordnungsmassnahmen, wie
schriftliche- oder mündliche
Verweise gegen jedes Mitglied aussprechen,
das gegen diese Satzung verstösst oder
das Ansehen des Vereins schädigt.
§ 15 Auflösung
des Vereins
1. Die Auflösung des „Kultur- und Heimatverein
Nordstemmen e.V.“ kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden,
auf deren Tagesordnung die Beschluss-
fassung über die Auflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Der Beschluss zur Auf-
lösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen volljährigen Mitglieder.
2. Bei Auflösung des o. g. Vereins fällt das
Vermögen der gemeinnützigen Institution
„Stammtisch für Seniorinnenarbeit in
Nordstemmen“ zu, die es für gemeinnützige
Zwecke in der Ortschaft Nordstemmen
verwenden muss.
Hauptträger dieser Institution sind die
Vereine: Komm Nachbarschaftszentrum e.
V., Hauptstr. 62 und DRK Nordstemmen,
Hauptstr. 69.“
§ 16 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in
den Mitgliederversammlungen,
vom 04. Juni 2007 und ergänzend vom 04.
Oktober 2007, in Kraft.
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