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S  a  t  z  u  n  g

Kultur- und Heimatverein Nordstemmen e.V.

gegründet am 19.März 2007

gültige Fassung vom 4.Juni 2007

letzte Änderung 14.März 2013

 

 

§ 1   Name, Sitz

 

1.   Der Verein führt den Namen „Kultur- und Heimatverein Nordstemmen e.V.“

      -nachfolgend „Verein“ genannt.

2.   Sitz des Vereins ist die Gemeinde 31171 Nordstemmen, Ortsteil Nordstemmen.                                            

3.   Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

4.   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5.   Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

      des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist

      politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

     

§ 2   Zweck und Aufgaben des Vereins (Gemeinnützigkeit)

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der Heimatgeschichte von

    Nordstemmen und Umgebung, die Pflege und Weiterführung der Dorfchronik mit

    gesonderter Bildarchivierung, die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der

    Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der

    Naturschutzgesetze der Länder, die Förderung der dörflichen Kultur und

    Zusammenführung der Altersklassen, die Rettung und Erhaltung von Kulturgut

    und musealen Exponaten für die Nachwelt, die Rettung und Erhaltung von   

    denkmalgeschützten Baudenkmälern im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften

    sowie die Einrichtung eines Heimatmuseums oder einer Heimatstube. Der jeweilige

    Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Einrichtung von einzelnen

    Sparten mit den jeweiligen Aktivitäten.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

    Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind

    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

    Auslagen.

 

 

§ 3   Vereins- und Spartenaktivitäten

 

1.   Der Verein erfüllt den § 2 überwiegend durch die Einrichtung von einzelnen Sparten                                

    mit den jeweiligen Aktivitäten.

2.   Die Durchführung der Spartenaktivitäten ist Aufgabe der Sparten selbst und ihres          

   Spartenleiters (m/w).    Die Sparten sind in der Gestaltung und Durchführung ihrer

      Aktivitäten frei, haben aber dieses unter Anerkennung dieser Satzung und Mass-

      gabe des mehrheitlichen Vorstandes zu gestalten.

3.   Alle finanziellen Belange sind vom Vorstand vorab mit einfacher Mehrheit der

      anwesenden Mitglieder zu genehmigen.

4.   Der Spartenleiter (m/w) kann als Beisitzer Mitglied im Vorstand sein und wird als

      solcher gewählt. Nachträgliche Ämtertrennungen sind nur durch eine Neuwahl in

      in der Mitgliederversammlung möglich.

5.   Es bestehen folgende Sparten:

      Sparte I:    Heimatkunde und Ortsgeschichte (Exponate und Chronik etc.).

      Sparte II:   Kultur und Touristik (Kulturgeschichte und Veranstaltungen etc.).

      Sparte III:  Denkmalschutz (Rettung historischer Bahnhof Nordstemmen etc.).

 6.  Weitere Arbeitskreise für das Jung/Alt-Programm sind geplant (PC- und Foto-

      Gruppe), u.a. Präsentationen mit Musik- und Kunstfächern.

 

 

§ 4   Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch jede juristische                   

    Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

2.   Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen

      Vertreter/s.

3.   Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes ernannt (beitragsfrei),    

      diese müssen jedoch eine mindestens fünfjährige aktive Mitgliedschaft nachweisen.

4.   Die Mitgliedschaft entsteht durch Beschluss des Vorstandes, nach Vorlage des

      Aufnahmeantrages und der empfohlenen Einzugsermächtigung.

5.   Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, sie ist

      weder zu begründen, noch anfechtbar.

6.   Mit dem Entstehen der Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die jeweilige

      Satzung des „Kultur- und Heimatverein Nordstemmen e.V.“ an.

     

 

§ 5   Rechte der Mitglieder

 

1.   Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der

      Mitgliederversammlung.

2.   Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an allen Aktivitäten des Vereins teilzu-

      nehmen, ausgenommen an nicht öffentlichen Vorstandsversammlungen.

       

    

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,                             

      dem Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder durch Tod. Der freiwillige

     Austritt ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Jahresende möglich.

2.   Der Ausschluss ist nur bei unehrenhaftem Verhalten, sowie bei Verstössen gegen

      diese Satzung möglich. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der

      Vorstand. Dieser hat vor der Sitzung eine Stellungnahme des Mitgliedes anzufordern

      und bei Fehlen dieser nach Akten- und Sachlage zu entscheiden. Der Ausschluss ist

      sofort wirksam und dem bisherigen Mitglied per Einschreiben mit Rückschein oder

      Boten mitzuteilen.

3.   Ein Mitglied scheidet ausserdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem

      Verein aus, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag in Rückstand ist und diesen

      auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 8 Wochen

      (Absendedatum) nachentrichtet hat. Die Mahnung wird an die beim Verein vorlie-

      gende Anschrift geschickt, in ihr ist auf die Streichung der Mitgliedschaft hinzu-

      weisen.

4.   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieds-

      verhältnis, mit Ausnahme der Vereinsansprüche auf Begleichung bestehender

      Forderungen gegen das frühere Mitglied. Hierzu zählen auch, durch die Vereinszu-

      gehörigkeit erworbene Exponate, Bilder und Schriften aller Art, die dem Verein als

      zukünftigen Eigentümer zugedacht waren. Im Zweifelsfall hat der Verein ein Vor-

      kaufsrecht, sofern das ausscheidende Mitglied in nachweisbare Vorkasse gegangen

      ist. Schenkungen und Leihgaben verbleiben grundsätzlich zur Regulierung im

      Verein, ausgenommen die als privat deklarierten und als solche erkennbaren Gegen-

      stände.

      

 

§ 7   Mitgliedsbeitrag

 

1.   Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, deren Höhe und

      und Fälligkeit vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird.                                                        

2.   Die Zahlung des Mitgliedbeitrages erfolgt einmal jährlich im voraus und im                                           

      Abbuchungsverfahren. Andere Zahlungswege sind aus organisatorischen Gründen

      unerwünscht und bedürfen ausdrücklich der Zustimmung des Vorstandes.

      Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung des Beitrages.

3.   Kosten durch nicht eingelöste Beiträge (z.B. Bankverbindungswechsel)  gehen zu                                                              

      Lasten des Mitgliedes.

 

 

§ 8   Organe des Vereins

 

1.   Der Vorstand.

2.   Die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9  Vorstand

 

1.   Der Vorstand des „Kultur- und Heimatverein Nordstemmen e.V.“ besteht aus

      maximal  7 Vereinsmitgliedern. Er besteht aus mindestens einem Vorsitzenden,

      einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassenführer (Geschäftsvorstand).

2.   Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

3.   Dabei hat jedes volljährige Mitglied aktives und passives Wahlrecht.

4.   Die Wahl der einzelnen Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch einfache Mehrheit

      der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist

      möglich.

5.   Dem Vorstand gehören an:

                                der  1. Vorsitzende (m/w)

                                der  1. stellvertretende Vorsitzende (m/w)

                                der Kassenführer (m/w)

                                der Schriftführer

                                und drei Beisitzer

 

 

§ 10   Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

1.   Der Vorstand ist für die satzungsgemässe Durchführung aller Aktivitäten des    

      „Kultur- und Heimatverein Nordstemmen e.V.“ verantwortlich. Ihm obliegt die  

      Verwaltung des Vermögens des Vereins, das in seiner Obhut ist.

2.   Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung.

3.   Der Vorstand tritt in erforderlichen Abständen zu seinen Sitzungen zusammen,    

      darüber ist ein Protokoll zu verfassen, in ihm müssen auch alle Beschlüsse fest-

      gehalten werden.

4.   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder

      gefasst.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des

      Vorstandes anwesend sind.    

5.   Der Vorstand ist verantwortlich für die Haushaltsplanung, die Buchführung, die Er-

      stellung des Jahresberichtes, sowie die Beauftragung einer jährlichen Buch- und

      Kassenprüfung.

6.   Der Vorstand ist für die korrekte und fristgemässe Steuererklärung und deren Vor-

      lage beim Finanzamt verantwortlich. Der Vorstand kann hierzu einen Steuer-

      berater heranziehen.

7.   Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben delegieren, behält aber dafür die allei-

      nige Verantwortung.

8.   Der ehrenamtlich tätige Vorstand erhält seine Aufwendungen auf Nachweis ersetzt.

      Es ist ein pauschaler Aufwandersatz in Höhe der Gemeinnützigkeit unschädlichen,

      steuerlich zulässigen Grenzen möglich.

9.   Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 1. stellvertretende

      Vorsitzende gemeinsam oder jeweils einer der beiden mit dem Kassenführer

      gemeinsam.

10. Die Haftung des Vorstandes  für Handlungen und Verpflichtungen, die er für den

      Verein ausübt oder eingeht, ist auf das Vermögen des Vereins beschränkt. Diese

      Haftungsbeschränkung gilt auch für Personen, die im Auftrag des Vorstandes

      handeln. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 11  Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit

      diese nicht durch die Satzung dem Vorstand  übertragen worden sind.

2.   Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich einberufen werden, kürzere

      Zeiten legt der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Bedarf fest.

3.   Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gemäss § 10 dieser Satzung.

4.   Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die

      Einberufung für erforderlich hält oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der

      Mitglieder in schriftlicher Form und unter Angabe des Zwecks und der Gründe

      gefordert wird.

5.   Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mit einer Tagesordnung und

      dem Gegenstand der Beschlussfassung erfolgen.

6.   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer

      Frist von zwei Wochen einzuberufen.

7.   Anträge zum Gegenstand zur Beschlussfassung müssen spätestens eine Woche vor

      der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Ausgenommen hierfür                        

      sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden,

      welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

8.   Der Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung und gibt einen

      Rechenschaftsbericht ab. Im Falle seiner Wahl ist ein Versammlungsleiter zu

      wählen. Dieser schlägt einen Protokollführer vor und die Mitgliederversamm-

      lung stimmt per Handzeichen darüber ab. In der Niederschrift sind der Ablauf und

      die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

9.   Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied berechtigt.

      Nichtmitgliedern können nach Anmeldung beim Versammlungsleiter die Anwesen-

      heit gestattet werden.

10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

      erschienenen Mitglieder per Handzeichen gefasst.

11. Die Niederschrift ist vom Protokollführer  und vom Versammlungsleiter zu unter-

      schreiben und aufzubewahren. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzu-

      sehen.

 

 

§ 12   Kassenführung

 

1.   Die Kasse wird nach den Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung geführt und

      ist jährlich mit einem Kassenbericht zwei Kassenprüfern vorzulegen.

2.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3.   Für jedes Jahr soll vom Vorstand ein Budgetplan erstellt werden.

4.   Die Kassenprüfer sind im jährlichen Wechsel für die Dauer von zwei Jahren zu

      wählen, d.h. anfangs 1 zu 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

5.   Neben dem 1. Vorsitzenden ist der Kassenwart befugt, Vereinskonten selbständig zu

      führen.

 

 

§ 13   Satzungsänderungen

 

1.   Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung beschlos-

      sen werden. Der Beschluss unterliegt einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

 

§ 14   Ordnungsmassnahmen

 

1.   Der Vorstand kann Ordnungsmassnahmen, wie schriftliche- oder mündliche

      Verweise gegen jedes Mitglied aussprechen, das gegen diese Satzung verstösst oder

      das Ansehen des Vereins schädigt.

 

 

§ 15   Auflösung des Vereins

 

1.   Die Auflösung des „Kultur- und Heimatverein Nordstemmen e.V.“ kann nur in einer

      Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschluss-

      fassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss zur Auf-

      lösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen volljährigen Mitglieder.

2.   Bei Auflösung des o. g. Vereins fällt das Vermögen der gemeinnützigen Institution   

      „Stammtisch für Seniorinnenarbeit in Nordstemmen“ zu, die es für gemeinnützige

      Zwecke in der Ortschaft Nordstemmen verwenden muss.

      Hauptträger dieser Institution sind die Vereine: Komm Nachbarschaftszentrum e.  

      V., Hauptstr. 62 und DRK Nordstemmen, Hauptstr. 69.“

 

 

§ 16  Inkrafttreten

 

1.   Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen,

      vom 04. Juni 2007 und ergänzend vom 04. Oktober 2007, in Kraft.